Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen wird in der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. |
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Klasse AM: (Roller) | Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und dreirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm) sowie vierrädrige Leicht-Kfz (Höchstgeschwindigkeit 45 km/h; Hubraum 50 ccm)
Mindestalter: 16 Jahre
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Klasse A1: | Krafträder mit einem Hubraum von max. 125 ccm und einer Leistung von max. 11 kW sowie dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern (Hubraum über 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von über 45 km/h; Leistung maximal 15 kW)
Mindestalter: 16 Jahre |
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Klasse A2: | Krafträder mit einer maximalen Leistung von 35 kW, Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,2 kW/kg. Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich
Mindestalter: 18 Jahre |
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Klasse A: | Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge (Leistung über 15 kW) und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern (Hubraum über 50 ccm, Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h, Leistung über 15 kW)
Mindestalter: 20 Jahre bei Aufstieg von Klasse A2 auf A, 21 Jahre für Trikes, 24 Jahre beim Direkteinstieg
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Klasse B: | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse AM, A1, A2, A - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg und mit maximal 8 Personen außer dem Fahrer, auch mit Anhänger mit einem zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg oder Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht über 750 kg, wenn zulässiges Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination maximal 3500 kg beträgt
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Klasse B96: | Kraftfahrzeug der Klasse B mit Anhänger (Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht über 750 kg und zulässiges Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination über 3500 kg, aber max. 4250 kg)
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Klasse BE: | Kombination aus dem Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger oder Sattelanhänger (Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 750 kg, aber max. 3500 kg)
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Klasse C: | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
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Klasse C1: | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
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Klasse C1E: | Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg, sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen darf. |
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Klasse CE: | Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. |
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Klasse D: | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
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Klasse D1: | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
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Klasse L: | Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
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Klasse T: | Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, jeweils auch mit Anhängern. |
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